Satzung des MBC Ikarus

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins


Die am 23. April 1975 in Gründau gegründete Interessengemeinschaft führt den Namen
Modellbauclub Ikarus Gründau e.V.“ im folgenden kurz „MBC-Ikarus“ genannt und ist
im Vereinsregister von Gelnhausen unter Nr. 465 eingetragen.


Der Zweck des Vereins ist die Pflege einer sinnvollen Freizeitgestaltung durch Bau und
sportlichen Betrieb von Modellen aller Art.


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Gemeinnützigkeitsverordnung.


Etwaige Gewinne müssen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Es darf keine Person durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
 

§ 2 Mitgliedschaft


Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und
Ehrenmitgliedern.


Als ordentliches Mitglied gelten Erwachsene die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
zur Modellflugjugend zählen alle Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr.


Personen die sich für den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf
Vorschlag des Vorstandes auf einer Mitgliederversammlung unter Zustimmung der
Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden. Die Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind aber von
der Beitragspflicht und Arbeitseinsätzen des Vereins befreit.


Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Verein einen Aufnahmeantrag zu
richten. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung unter Zustimmung
der Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder. Der Verein ist nicht
verpflichtet dem Antragsteller die Gründe einer eventuellen Ablehnung anzugeben.


Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.


Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus
dem Verein.


Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden,
    1. wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Nichtbefolgung
         von Anordnungen des Vorstandes.
    2. wenn die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies auf einer
         Mitgliederversammlung beschließen.

 

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder


Bei Eintritt in den Verein ist einmalig eine Aufnahmegebühr zu entrichten.
Die Höhe der Aufnahmegebühr kann von den Mitgliedern auf der
Jahreshauptversammlung neu festgesetzt werden.


An den Verein ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu entrichten, die Höhe des jährlichen
Mitgliedsbeitrages kann auf der Jahreshauptversammlung neu bestimmt werden.


Die Jahreshauptversammlung kann im Bedarfsfalle die Erhebung eines
außerordentlichen Beitrages beschließen.


Mit der Aufnahme erkennt der Antragsteller die Satzung des MBC-Ikarus Gründau an.


Es gilt für alle Mitglieder die aktuelle Fassung der Modellflugordnung des MBC-Ikarus
Gründau, in welcher auch die Auflagen der Aufstiegsgenehmigung beschrieben wird.


Die Mitglieder nehmen an Arbeitseinsätzen teil, welche für den Betrieb und die
Erhaltung des Vereinsgeländes notwendig sind. Die Arbeitseinsätze werden von den
Mitgliedern oder dem Vorstand auf den Mitgliederversammlungen festgelegt.
Bei Verhinderung obliegt es dem Vorstand im Einzelfall andere Regelungen zu treffen.


Für das Betreiben von Flugmodellen aller Art ist eine entsprechende Haftpflicht-
versicherung erforderlich.


Verpflichtungen des Mitgliedes gegenüber dem Verein sind bis zum Ablauf des
laufenden Kalenderjahres zu erfüllen.


Die Austrittserklärung ist schriftlich, unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen, an den
Vorstand zu richten.


Mitgliedschaften in einem Verband oder einer Versicherung können andere Regeln und
Fristen beinhalten und müssen gesondert gekündigt werden.


Die Mitglieder erhalten bei Ihrem Ausscheiden oder Auflösung des Vereins keinerlei
Anteile.


Jugendliche Mitglieder haben in der Jahreshauptversammlung und auf Mitglieds-
versammlungen des Vereins bis zum vollendeten 18. Lebensjahr kein Stimmrecht.


Bei der Wahl eines Jugendleiters, sofern eingesetzt, haben jugendliche Mitglieder des
Vereins volles Stimmrecht.
 

§ 4 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind:
    1. Jahreshauptversammlung
    2. Mitgliederversammlung
    3. Vorstand


Oberstes Organ ist die Jahreshauptversammlung.


Die Jahreshauptversammlung findet in der Regel jährlich im 1. Quartal statt.
Die Einberufung der Mitglieder muss, unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung,
mindestens 4 Wochen vorher in Textform per E-Mail erfolgen. Mitglieder ohne
hinterlegte E-Mailadresse erhalten die Einladung in schriftlicher Form.
Die Jahreshauptversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit ergibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder
beschlussfähig. In Ihr kann über Anträge nur abgestimmt werden, die mindestens 5
Tage vorher schriftlich dem Vorstand vorgelegen haben, es sei denn die Mitglieder
erkennen die Dringlichkeit des Antrages mit 2/3 Mehrheit an.
Falls anwesende Mitglieder geheime Abstimmung wünschen, muss geheim abgestimmt
werden.


Die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Protokollführer und dem
1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.


Eine außerordentliche Hauptversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes
einberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung innerhalb einer Frist von 4 Wochen
verpflichtet, wenn wenigstens ¼ der Stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich
beantragt hat.


Mitgliederversammlungen finden in der Regel monatlich statt und bedürfen keiner
gesonderten schriftlichen Einladung.
 

§ 5 Vorstand
 

Der Vereinsvorstand besteht aus dem:
    1. Vorsitzenden,
    2. Vorsitzenden,
    Schriftführer,
    Kassierer.


Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende, 2. Vorsitzende und der
Kassierer. Diese vertreten den Verein inner- und außergerichtlich.
Der Verein wird in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten durch
mindestens zwei der drei oben genannten Vorstandsmitgliedern vertreten.


Bei Bedarf kann die Jahreshauptversammlung einen Jugendleiter und einen
Technikwart in den Vorstand berufen.


Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer
von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.


Der 1. Vorsitzende oder sein Vertreter beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes
und die Versammlungen der Mitglieder. Der Vorstand ist einzuberufen, so oft die Lage
der Geschäfte dies erfordert.


Der Kassierer trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte. Er hat dem Vorstand
über die Kassenlage zu berichten.


Den übrigen Mitgliedern des Vorstandes obliegt die Erfüllung der Aufgaben, die sich
aus ihrem Tätigkeitsbereich ergeben.


Der Vorstand kann mit Mitgliedern Ausschüsse bilden. Diese Ausschüsse handeln
selbstständig, unterliegen jedoch der Weisungsbefugnis des Vorstandes.

 

§ 6 Satzungsänderung und Auflösung

 

Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des
Vereins entscheidet die Jahreshauptversammlung.


Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den
stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Jahreshaupt-
versammlung zuzuleiten.


Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten
Mitgliedern erforderlich.


Bei Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vermögen an die Gemeinde Gründau, mit
der Auflage es für Jugendarbeit in Gründauer Vereine einzusetzen.
 

19.03.2014
 Diese Satzung wurde unter §4 Form der Einladung, um die textform Email ergänzt und
diese Änderung am 17. Februar 2014 von der Jahreshauptversammlung einstimmig
anerkannt.

 

 

Stand : 2014

 

© MBC-Ikarus  2026.

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